Bei der Gründung eines Start-Ups gibt es so einige Hürden zu überwinden. Dabei führen nicht zuletzt unzureichende Kenntnisse und die fehlende Erfahrung der GründerInnen über kurz oder lang zu einem nachhaltigen Problem oder einem kurzfristigen Scheitern. Beides gilt es bestenfalls zu verhindern! Um dir gleich zu Anfang horrende Anwaltskosten zu sparen, folgend nun typisch rechtliche Fehler, die du kennen und vermeiden solltest.

 

Fehler 1: Die falsche Rechtsform

 

Eine der ersten Fragen, mit der man sich bei der Unternehmensgründung befassen muss, ist die nach der Rechtsform des eigenen Unternehmen. Gerade bei der ersten Gründung sollte man nicht allzu viele Risiken eingehen, man beginnt schließlich erst. Das Geschäftskonzept ist vielleicht noch nicht geprüft worden und muss sich nun erstmals beweisen. Zu beachten ist dabei, dass das Scheitern des eigenen Unternehmens nicht mal pessimistisch, sondern statistisch gesehen sogar sehr realistisch ist. Bevor wir nun darauf kommen, was die richtige Rechtsform ist, und warum, lässt sich anhand der falschen Rechtsformen gut erkennen, worauf es zu achten gilt.

 

Zwei Rechtsformen, die zwar bei Investoren und im Rechtsverkehr hoch im Kurs sind, aber sehr gefährlich für den Gründer werden können, sind die KG und die GbR.

 

KG steht dabei für Kommanditgesellschaft. In dieser KG haften sogenannte Komplementäre – das sind meistens die Gründer – persönlich und vollumfänglich. Das Kapital wird dabei aber über die Gegenstücke, die sogenannten Kommanditisten eingesammelt. Dabei ist die Haftung der Kommanditisten lediglich auf ihre Einlagen beschränkt, während der Komplementär, also meistens Sie als GründerIn unbeschränkt haftet.

 

GbR lautet wiederum die Abkürzung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft. Sie ergibt sich aus dem bloßen Zusammentun mehrerer Personen mit gemeinsamem Zweckwillen. So leicht, so gut! Das Problem hierbei ist jedoch grob gesagt die Haftung. Denn bei der GbR haften du und deine Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch und es gibt keinen Haftungsfonds, der vor der persönlichen Haftung schützt. Das bedeutet, dass du im Zweifel den Gläubiger aus deinem Privatvermögen vollstrecken lassen musst, obwohl du es vielleicht gar nicht warst, der die Haftung begründet. Im Innenverhältnis kannst du dann zwar von deinem Mitgesellschafter Regress verlangen, du trägst dann aber sein Insolvenzrisiko und gehst wahrscheinlich leer aus.

 

Die GbR ist insbesondere deswegen tückisch, weil sie nicht nur schnell und unkompliziert gegründet ist, sondern auch jahrelang anhält. So kann es sein, dass Sie selbst als ausgestiegener Gesellschafter noch fünf Jahre lang für die Geschäfte ihrer ehemaligen Partner haften. Wenn beispielsweise ein Start-Up für fünf Jahre im Voraus Büroräume anmietet und dann schon nach einem Jahr aufgibt, können sehr hohe Schadensersatzforderungen entstehen. Wenn der Vermieter z.B. keinen Nachmieter findet, hat er unter Umständen das Recht, bei einem inzwischen ausgestiegenen Gesellschafter anzuklopfen und die Miete einzufordern. Auch da ist eine Privatinsolvenz nicht weit!

 

Fehler 2: Haftung während Gründung

 

Jetzt hast du dich für die GmbH entschieden und warst bereits beim Notar, um die Gründung zu beurkunden. Aber so gleich es einem sein kann, wie kleinlich das deutsche Recht bestimmte Phasen unterteilen mag, so überraschend kann das böse Erwachen sein. Zwischen dem Zeitpunkt des notariellen Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Handelsregister kann unter Umständen eine nennenswerte Zeitspanne liegen. In dieser Zeit besteht die neue Rechtsperson, deine X-GmbH noch nicht. Deswegen besteht für diese Zeit die sogenannte Vor-GmbH. Auf diese Vor-GmbH werden grundsätzlich die Vorschriften auf die GmbH angewandt.

 

So, nun dauert die Eintragung ins Handelsregister überaus lange und du verlierst die Geduld, noch länger zu warten. An dieser Stelle ist ein besonderes Augenmerk auf die Haftung im Rahmen der Vor-GmbH zu werfen. Besonderes folgender Fall der Haftung verdeutlicht eines der Probleme:

 

Weil die Eintragung zu lange dauert und du endlich anfangen willst, deinem Geschäft nachzugehen, fängst du einfach an zu wirtschaften und gibst dabei einiges des Geldes aus, das ursprünglich dein Stammkapital war.

 

Das ist eigentlich unproblematisch, denn wenn du erst einmal vollständig gegründet hast, muss das Stammkapital als verbindliche Haftungsmasse nicht tatsächlich die ganze Zeit über unberührt bleiben. Vorliegend befinden wir uns aber noch in der Vor-GmbH, und deswegen ist es eben kritisch. Es gibt nämlich den Grundsatz, dass das Stammkapital als wirtschaftliche Grundlage der GmbH nicht durch die Vor-GmbH verzehrt werden darf, den sogenannten „Unversehrtheitsgrundsatz“.

 

Es soll also zum Zeitpunkt der Eintragung der im Handelsregister vereinbarte Haftungsstock auch tatsächlich bestehen. Für dich kann das in der Situation folgendes bedeuten: (1) entweder du hast alleine gegründet, dann musst du diese sogenannte Unterbilanz auch wieder alleine aus eigenen Mitteln auffüllen, bis auf die volle Höhe des verzeichneten Stammkapital, (2) oder du hast gemeinsam mit anderen gegründet, dann musst du anteilig am Ausgleich der Unterbilanz mitwirken. Dabei bemisst sich der Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen dich auf deinen Geschäftsanteil, das heißt deine „Prozente“.

 

Angenommen du bist die größte Anteilseignerin, weil es deine Geschäftsidee war, und hast 65% und dein Freund dafür 35%. Wenn du dann also mit deinem Freund zusammen in eine solche Unterbilanz gerätst, aber nur dein Freund durch aufgenommene Verbindlichkeiten diese verschuldet hat, haftet ihr beide der Gesellschaft unter Umständen trotzdem nach euern Geschäftsanteilen. Das heißt, du haftest trotzdem zu 65% für den Bar Nachschuss bis zur Wiederherstellung des Stammkapitals.

 

Besser also, man achtet besonders kleinlich auf jegliche Rechtsgeschäfte, solange man noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.

 

 

Fehler 3: Unzureichende Gesellschaftervereinbarungen

 

So ein Unternehmen kann lange nach Gründung noch Kräfte und Finanzen zehren, und auch das Gründerteam muss sich Problemen stellen, die man schlimmstenfalls zur Gründung nicht beachtet hat. So kommt es letztlich nicht selten zu Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft, die gerade bei Mustergründungsverträgen nicht zureichend Vereinbarungen getroffen hat, wie man damit umgehen soll.

 

So kennt das Recht für den Fall einer lähmenden Patt Situation, bei der du und dein Freund, wenn ihr beide gleichermaßen beteiligt seid, und keine entsprechenden Regelungen vereinbart habt, keine pauschale Lösung für das Problem. So zumindest, wenn man mal die Auflösung der GmbH und eine etwaige Kündigung aus wichtigem Grund außer Betracht lässt. Stattdessen entwickelten sich insbesondere in den USA Instrumente, die sich vertraglich vereinbaren lassen, und auf die abenteuerlichen Namen „Russian-Roulette-Clauses“ und „Texas-Shoot-Out-Clauses“ lauten. Dabei werden die eigenen Anteile dem anderen zum Kauf angeboten, sodass einer ausscheidet. Oder aber es findet ein verdecktes Bieten auf die Anteile des Anderen statt, bei dem der Höherbietende die Anteile kaufen muss, wodurch der andere wieder ausscheidet. Wer bei seinem Unternehmen weniger auf „Glücksspiele“ und mehr auf Vorausplanung und Verhandlungsgeschick setzen möchte, sollte deswegen also vorab ausreichend vereinbaren.

 

Daneben kann es auch kritisch werden, wenn der engste Geschäftspartner plötzlich nach einem Austritt zum Konkurrenten wechselt, schließlich kennt er das Erfolgsgeheimnis eures gemeinsamen Unternehmens. Auch da schaffen Vereinbarungen zum Wettbewerb Abhilfe, bei Verstößen werden vereinbarte Vertragsstrafen fällig.

 

Worüber auch immer nachgedacht werden muss, ist ob man möchte, dass der Freund und Gesellschafter seine Anteile frei veräußern können soll. Schließlich ist ein Unternehmen etwas hochkooperatives, das nicht einfach an Fremde verteilt werden können soll. Deswegen kann man über sogenannte Vinkulierungsklauseln z.B. ein Vorkaufsrecht vereinbaren, sodass du noch vor anderen dein Unternehmen wieder in deine Hände bekommst. Oder aber ihr vereinbart, dass die Zustimmung der anderen Gesellschafter beim Verkauf an Person X oder Person Y erforderlich ist.

 

Das sind nur einige sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten, die euch vorab mit Fragen konfrontieren, die euch nicht heute aber vielleicht bald schon aufgeworfen werden. Dann aber solltet ihr euch auf eine saubere Lösung mithilfe der Vereinbarungen konzentrieren können, anstatt eines Streits unter Gesellschaftern, der letztlich keinem, und schon kaum dem Unternehmen zu gute kommt.